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Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) erinnert an die Rückmeldefrist zur Nachbauauskunft, die am 30.06.2025 endet
Bonn, Germany
June 26, 2025
Rückmeldefrist für Nachbauerklärung endet
STV informiert über Umgang mit Landwirten, die erstmals Nachbau melden und rückwirkend betroffen sind
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) erinnert an die Rückmeldefrist zur Nachbauauskunft, die am 30.06.2025 endet. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2025 verpasst, kann das aufgrund von Sortenschutzverletzungen finanzielle und rechtliche Folgen haben.
Die STV informiert in diesem Zusammenhang über den Umgang mit Erstmeldern, die bereits in den Vorjahren Nachbau betrieben haben, ohne die geschuldete Nachbaugebühr bezahlt zu haben. Für den konkreten Fall wird die STV entscheiden, wie mit etwaig in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen (wirtschaftlich verträglich) umgegangen werden kann. In der Regel werden Landwirte gebeten, Nachbauerklärungen für die vergangenen 3-4 Wirtschaftsjahre abzugeben. Der so gemeldete Nachbau wird dann mit der jeweils geltenden
1-fachen Lizenzgebühr berechnet.
Zum Hintergrund: Die Ansprüche der Sortenschutzinhaber aufgrund von Sortenschutzrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich – soweit keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der konkreten Verletzungshandlung besteht – nach dem deutschen Sortenschutzrecht (SortG) in 10 Jahren und nach dem europäischen Sortenschutzrecht (GemSortV, Verordnung (EG) Nr. 2100/94), in 30 Jahren von dem Tag der Verletzungshandlung an.
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Website: http://www.stv-bonn.de Published: June 26, 2025 |
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